<h1>Bürgerbüro der Gemeinde Leinatal von A - Z</h1>
<h1>Bauantrag</h1>
<p>1. Wann müssen Sie einen Bauantrag stellen ?</p>
<ul>
<li>Bei Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage</li>
</ul>
<p>2. Was müssen Sie mitbringen ?</p>
<ul>
<li>Ausgefüllter Bauantrag (im Bauamt der Gemeinde Leinatal erhältlich)</li>
<li>Amtlicher Lageplan, Baubeschreibung und -zeichnungen, Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse, Nachweis der notwendigen Einstellplätze</li>
</ul>
<p><u><strong>Gebühren:</strong><br />
</u>Diese Dienstleistung ist gebührenpflichtig gemäß Thüringer Baugebührenverordnung.<br />
<br />
<u><strong>Zuständigkeit:</strong><br />
</u>Landratsamt Gotha <br />
Amt für Kreisentwicklung, Wirtschaftsförderung und Bauordnung<br />
Emminghausstraße 8<br />
899867 Gotha<br />
<br />
Telefon: (0 36 21) 2 14 - 1 22 <br />
Fax: (0 36 21) 21 44 08 oder 21 41<br />
Internet: <a href="http://www.kreis-gth.de/" target="_blank" title="Der Link öffnet sich in einem neuen Fenster" class="link_extern">http://www.kreis-gth.de</a> <br />
</p>
<p style="text-align: justify"><u><strong>Antragstellung:</strong><br />
</u>Für den Neubau, dem Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung notwendig. Hierzu ist ein Antrag auf Baugenehmigung erforderlich, dem alle notwendigen Pläne und Berechnungen beizufügen sind. Das Formular "Bauantrag" erhalten Sie gegen ein Entgelt im Schreibwarenhandel oder im Bauamt der Gemeinde Leinatal bzw. hier kostenlos zum <a href="http://www.thueringen.de/de/tmblv/sw/baurecht/bauordnung/" target="_blank" title="Link öffnen in einem neuen Fenster" class="link_download_table">Download</a>.<br />
Mit der Bauausführung einschließlich des Baugrubenaushubs darf erst mit Zugang der Baugenehmigung begonnen werden.<br />
<br />
<u><strong>Baugenehmigung:</strong></u> <br />
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag auf Vollständigkeit. Anschließend erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften.<br />
<br />
Auch andere öffentlich-rechtliche Regelungen (z.B. umwelt- und naturschutzrechtliche Bestimmungen) werden für die Beurteilung des Baugesuchs herangezogen, sofern die Baumaßnahme diese Bereiche tangiert. Die Eigentümer/innen der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke werden vom Eingang des Bauantrags benachrichtigt.<br />
<br />
Gleichzeitig erhalten diese die Gelegenheit, die Bauvorlagen beim Bauordnungsamt einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben geltend zu machen. Parallel dazu werden die Stellungnahmen interner und externer Dienststellen eingeholt.<br />
Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über den Antrag und erteilt die Baugenehmigung. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden; Sie erfolgt unbeschadet privater Rechte Dritter.<br />
<br />
Vor Zugang der Baugenehmigung darf nicht mit der Bauausführung begonnen werden. Sollte die Erteilung der Genehmigung aufgrund entgegenstehender Vorschriften oder begründeter Einwendungen der angrenzenden Eigentümer/innen nicht möglich sein, wird der Bauherr entsprechend benachrichtigt. Ihm wird dargelegt, aus welchen Gründen das Bauvorhaben in der gewünschten Form nicht genehmigt werden kann. Gleichzeitig wird gemeinsam mit dem Bauherrn geprüft, ob die Baumaßnahme bei Berücksichtigung von Planungsänderungen genehmigungsfähig ist.<br />
<br />
<u><strong>Bauabnahme:</strong><br />
</u>Bei der Bauabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde handelt es sich um die Bestätigung der baurechtlichen Mängelfreiheit eines Gebäudes oder einer erbrachten Bauausführungsleistung.<br />
<br />
<u><strong>Rohbauabnahme:</strong><br />
</u>Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn alle statisch notwendigen Bauteile (tragende Bauteile), Schornsteine, Brandwände und Dachkonstruktionen ausgeführt sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die wesentlichen Bauteile, soweit möglich, derart offen zu halten, dass eine Überprüfung der Maße und Ausführungsart möglich ist.<br />
<br />
<u><strong>Schlussabnahme:</strong><br />
</u>Nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten erfolgt die Schlussabnahme eines Bauwerks und die daraus resultierende Nutzungsgenehmigung (z.B. Wohnnutzung, Gewerbenutzung).<br />
Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung der Gebäude, der Zugänge, der Stellplätze und der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige über die abschließende Fertigstellung benannte Zeitpunkt.<br />
<br />
<u><strong>Vorzeitige Benutzungsgenehmigung:</strong><br />
</u>Es besteht die Möglichkeit, dass die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag gestattet, bauliche Anlagen oder Einrichtungen ganz oder teilweise schon früher zu nutzen, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.</p>